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Regeln und Empfehlungen!

Die untenstehenden COVID-Info-Tafeln der Niedersächsischen Landesregierung dienen nur zur allgemeinen Information. Sie befassen sich – wenn überhaupt – nur sehr oberflächlich mit der Situation der privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich!

Ergänzt durch die spärlichen Hinweise aus dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur und Weiterbildung ergeben sich folgende nebenstehende Regelungen.

covid

Mit der am 02. April 2022 in Kraft getretenen Niedersächsischen Corona-Verordnung ist der überwiegende Teil der Beschränkungen aufgehoben. Das bedeutet somit auch für Bildungsinstitutionen im außerschulischen Bereich:

  • Die 3G-Regel besteht nicht!

  • Ein Abstandsgebot, ein Hygienekonzept und die Maskenpflicht sind nicht mehr vorgesehen.

Dennoch bieten wir auf freiwilliger Basis folgenden Service weiterhin an:

  • Soweit möglich halten wir einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein.

  • Ob Sie weiterhin eine medizinische/FFP2 Maske tragen möchten, können Sie selbstverständlich selbst frei entscheiden.

  • Für ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften wird auch ohne Corona-Vorsorge gesorgt. Alle Besucher:innen werden vor dem Betreten des Musikraumes angehalten, die Hände zu desinfizieren.

Wir pflegen unser flexibles Hygienekonzept und setzen auf das umsichtige verantwortungsvolle Verhalten aller Beteiligten und gegenseitige Rücksichtnahme!

So können wir problemlos etwaige Risiken minimieren und eine möglichst sichere und kontinuierliche Unterrichtsversorgung anbieten!

[Quelle: https://www.mwk.niedersachsen.de/coronavirus/faq-186596.html]

Wenn Ihr verantwortungsvoll mitspielt, können wir mit COVID umgehen…

Rückblick: Seit dem ersten Corona-Lockdown, also nach dem Ende der Osterferien bis Pfingsten 2020 und ab Mitte Dezember 2020 bis Mitte März 2021 haben wir online musizieren müssen mit Hilfe von Skype und Facetime.

Da alle Klavierschüler:innen sehr motiviert und konzentriert mitgemacht haben, ist es zu keinem (!) coronabedingten Unterrichtsausfall gekommen.

Trotz des dann wieder erlaubten Präsenzunterrichts konnten Eltern/Schüler:innen dennoch bei begründetem Bedarf ganz individuell mitentscheiden, ob sie den Unterricht in Präsenz oder lieber online erhalten.

Vielen lieben Dank allen beteiligten kleinen und großen Musiker:innen und Eltern für die treue und geduldige Unterstützung.

Übrigens bekommt dieser kleine kulturschaffende Betrieb wie unzählige andere auch keinerlei staatliche Corona-Hilfen. Der wirtschaftliche Schaden durch ausbleibende Neuanmeldungen auf Grund der unklaren (Lockdown-)Lage in 2020 und 2021 hat den Fortbestand der Klavierschule stark gefährdet, mit den Nachwirkungen kämpfen wir bis heute…

Bitte beachten Sie: Trotz aller Bemühungen können die Info-Tafeln auf dieser Seite nicht immer tagesaktuell gehalten werden. Folgen Sie gerne selbst dem untenstehenden Link zu unserer Quelle auf den Webseiten der Niedersächsischen Landesregierung:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html

Einzelmusikunterricht in Präsenz ist seit Ende März 2021 per Gerichtsbeschluss bis auf weiteres wieder gestattet!

Mit den drei Eilbeschlüssen vom 19.03.2021 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einzelne Verbotsregelungen der hier geltenden Covid-19-Verordnung unter anderem wegen Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz korrigiert und außer Vollzug gesetzt.

Instrumentaler Einzelunterricht in Präsenz ist im Rahmen der Gesetzgebung bis auf weiteres gestattet. Während der Corona-Pandemie wenden wir nebenstehendes COVID-Hygienekonzept für unsere Klavierschule an, je nach aktueller Lage ggf. mit verantwortbaren Lockerungen.

Wenn auch Präsenz juristisch erlaubt ist, bleiben wir Ihrem Wunsch entsprechend flexibel. Schüler:innen und Eltern können selbst individuell mitentscheiden, ob online oder in Präsenz unterrichtet wird.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung mit Stand vom 08.10.2021 schreibt weiterhin die Erhebung von Kontaktdaten in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich vor, während das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kultur diese Pflicht nicht mehr explizit erwähnt!

Wir können über den festen Stundenplan in Verbindung mit den Unterrichtsverträgen den Unterrichtsbesuch zwar nachweisen, dennoch möchte ich weiterhin den Besuchern gerne dringend anraten, von der digitalen Registrierung über die „Corona-Warn-App“ oder die „luca-App“ Gebrauch zu machen.

Sie leisten damit einen erheblichen Beitrag zur Corona-Krisenbewältigung, erleichtern meinen bürokratischen Aufwand nachhaltig und tragen somit zum sicheren weiteren Bestand dieses kleinen kulturschaffenden Betriebes bei.

Die Nutzung der digitalen Apps zum Zwecke der Kontakterhebung ist natürlich vollkommen freiwillig, sie bewahrt uns aber davor, aufwändige manuelle Listen zu führen…

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Eilbeschlüssen vom 19. März 2021 verschiedene Verbotsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der derzeit geltend, zuletzt am 12. März 2021 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 132/21, 13 MN 114/21 und 13 MN 118/21).

Die Außervollzugsetzungen sind allgemeinverbindlich, d.h. die betroffenen Regelungen sind in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Einzelmusikunterricht

Im Verfahren 13 MN 118/21 begehrte eine Musiklehrerin die Außervollzugsetzung des § 14a Corona-VO, soweit dieser Einzelmusikunterricht untersage. Der 13. Senat hat auch diesem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine vorausgegangene Entscheidung zur Außervollzugsetzung der Hundetrainings von Hundeschulen (siehe Pressemitteilung Nr. 15 vom 04.03.2021) herangezogen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angenommen.

Zwischen dem untersagten Einzelmusikunterricht und den erlaubten Kontakten im privaten Bereich bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Sie bestünden weder hinsichtlich einer vom Antragsgegner befürchteten Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Lehrkraft und Einzelschüler noch bezüglich einer seriellen Kontakthäufung der Lehrkraft.

[Quelle: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen]

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